Zitat des Monats (Archiv)
Schwere der Schuld ist Schwere der Schuld"Gegen den Angeklagten war gem. § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG wegen Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen. In den angeklagten Taten kommen eine charakterliche Neigung und ein Persönlichkeitsbild des Angeklagten zum Ausdruck, die von schwerer Schuld geprägt sind.“
(aus einem jugendrichterlichen Urteil)
Unterbringung statt Freiheit als milderes Mittel
„Eine Alternative zur dauerhaften offenen Observation (Anmerkung: durch Polizeibeamte) sei nur die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Im Vergleich zu der polizeilichen Überwachung des Betr., die tendenziell stigmatisierend wirke und hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Menschenwürde Zweifel aufwerfe, dürfte die Therapieunterbringung, die keine Behandelbarkeit im klinischen Sinn und keine Therapiewilligkeit des Betr. voraussetze, das mildere Mittel darstellen, da er in der Therapieunterbringung mit den dort angebotenen Möglichkeiten bestmöglich auf ein freies Leben vorbereitet werden könnte.“
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. 5. 2011 - 14 Wx 20, 24/11, in dem der Antrag der Unteren Verwaltungsbehörde wiedergegeben ist, den das Gericht dann ablehnt.
Der feine Unterschied beim "Deal":
"Das Landgericht durfte den Angeklagten vor Augen halten, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB eröffnet sein könnte. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen „Sanktionsschere“ liegt deshalb nicht vor."
aus: BGH, Beschl. vom 29.8.2011 - 5 StR 287/11 (Hervorhebungen durch uns)
Gefechtsfeld Strafvollzug
„Hinsichtlich der Verlegung in den offenen Vollzug (Anmerkung: diese war vom Gefangenen beantragt worden) ist nur noch eine einzige Entscheidung rechtlich vertretbar. Denn das Ermessen der Vollzugsbehörde ist wegen der von ihr an den Tag gelegten Mißachtung der Entscheidung des Landgerichts … auf Null geschrumpft. Da die gerichtlichen Entscheidungen nicht vollstreckbar sind, müssen die Gerichte für ihre Durchsetzung anderweitig sorgen, um in dem Entscheidungsgefüge zwischen ihnen und der Behörde ihrer verfassungsgemäßen Stellung gerecht zu werden und die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Wirksamkeit des Rechtsschutzes effektiv zu garantieren. … Hat die Behörde eine gerichtliche Entscheidung, in der sie zur Neubescheidung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Gerichts verurteilt wurde, nicht oder unter willkürlicher Mißachtung der Bindungswirkung umgesetzt, so darf das Gericht statt ihrer entscheiden. Gäbe der Senat ihr nämlich noch einmal die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, liefe der Rechtsschutz des Gefangenen schon wegen des damit zwangsläufig einhergehenden Zeitablaufs fast leer. Zusätzlich bestünde die Gefahr, daß sich der Prozeß der Entscheidungsfindung erneut darauf verengte, eine Begründung dafür zu suchen, die ursprüngliche gerichtliche Entscheidung … zu konterkarieren. So liegt es hier. Der neue Verlegungsbescheid der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges war inhaltlich eine Kampfansage an das Landgericht.“
Kammergericht, Beschluss vom 22.8.2011 - 2 Ws 258/11 Vollz und 2 Ws 260/11 Vollz http://blog.beck.de/2011/12/11/kammergericht-ruegt-vollzug-kampfansage-der-jva (Hervorhebungen durch uns)
Mangelnde Tischmanieren und andere Missbrauchsgefahren
Der Antrag eines Gefangenen auf vollzugsöffnende Maßnahmen wurde mit folgender Begründung abgelehnt: "Zwar hat sich im Verlauf des Vollzugs im Wohngruppengeschehen eine Verhaltensänderung gegenüber dem zuständigen Sozialdienst ergeben, dennoch hat Herr G nach wie vor sehr viel Aufmerksamkeit, klare Strukturen und wiederkehrende Grenzsetzung benötigt. So hat er öfter an Tischmanieren, angemessenes Erscheinungsbild zu WG-Gesprächen und respektvollem Umgang mit seinen Mitmenschen ermahnt werden müssen. Er tritt gegenüber dem Sozialdienst provokant auf, zeigt keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Diese Entwicklung zeigt, dass er derzeit für vollzugsöffnende Maßnahmen ungeeignet ist, da eine Missbrauchsgefahr iSd § 13 Abs. 2 HessJStVollzG und iSd § 11 StVollzG besteht."
(Schreiben der Behörde vom 06.06.2011; aus einem Gutachtenfall des Lehrstuhls)
Gerechter Schuldausgleich ...
„Der Verurteilung lag neben einer Nötigung ein Ladendiebstahl (Waren, insbesondere Katzenfutter, im Wert von 72,46 €) zu Grunde. Die 72-jährige Angeklagte war schon mehrfach wegen vergleichbarer Vorkommnisse mit Geld- und Bewährungsfreiheitsstrafen geahndet worden und hat diese Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Sie war zuletzt am 25. Februar 2008 wegen zweier Diebstähle aus einem Verbrauchermarkt zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis 3. März 2012 zur Bewährung ausgesetzt worden war. Deshalb entspricht die nunmehr für den Diebstahl verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten noch dem Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Tat. Sie ist nicht unvertretbar hoch und löst sich noch nicht nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs."
(BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 1 StR 100/12)
Die Playstation 2 und die „Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten“
[…] Nach diesem Maßstab hat die JVA dem Beschwerdeführer den Erwerb einer Spielkonsole Sony Playstation 2 zu Recht versagt. Es ist obergerichtlich geklärt und senatsbekannt, dass wegen der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten von einem solchen Gerät eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. […] Zwar muss danach [erg. BVerfGE 128, 326] die Gestaltung des Vollzugs dieser Maßregel einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen und ist allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen (BVerfGE 128, 326, 380; § 67 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG). Dazu gehört im Ansatz auch der Gebrauch elektronischer Spielgeräte, der inzwischen in der Bevölkerung weit verbreiteter Bestandteil der Freizeitgestaltung geworden ist (vgl. auch OLG Nürnberg StV 2011, 694). Diese weitestgehende Angleichung an die Verhältnisse in Freiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo Sicherheitsbelange entgegenstehen (BVerfG a. a. O. S. 380; § 67 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG). Dies ist beim Besitz einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2 der Fall. Für den Kreis der Sicherungsverwahrten ist zudem zu bedenken, dass es sich um einen Personenkreis handelt, bei dem die Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten besteht. Die in den genannten Entscheidungen aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten, namentlich dahin, dass die Spielkonsole dazu genutzt wird, Medien mit gewaltverherrlichendem oder pornographischen Inhalt abzuspielen, kann zudem dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung des Untergebrachten zuwiderlaufen. […]
OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 20.03.2012 - 3 Ws 1009/11 (StVollz) - BeckRS 2012, 07913
Verteidigerbesuch therapeutisch wertvoll
"Die Antragsgegner verweisen im Wesentlichen darauf, dass gemäss Art. 28a i. V. m. Art. 15 Abs. 5 S. 2 BayUnterbrG Besuche von Rechtsanwälten aus Gründen der Behandlung überwacht werden dürften und diese Maßnahme nicht nur der Sicherheit des Besuchers diene, sondern auch aus behandlerischer Sicht erforderlich sei, weil im Rahmen der Besuchsüberwachung Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die für die therapeutische Behandlung äußerst wertvoll seien."
(aus einem Beschluss des LG Regensburg (abgedruckt in StV 2012, S. 489 f.), in dem das Gericht im Ergebnis jedoch das Recht des Verteidigers auf einen unüberwachten Besuch auch in Fällen der Unterbringung nach ThUG klarstellt)
Einfach so wie „draußen“: Keine freie Kost und Logis in der Sicherungsverwahrung
… Dass also ein Haftkostenbeitrag erhoben wurde, weil der Beschwerdeführer … nicht unverschuldet … der Arbeit ferngeblieben ist, widerspricht diesen Grundsätzen (Anmerkung: Abstands- und Trennungsgebot) nicht. Ein Arbeitszwang wird nicht ausgeübt. Arbeitet der Sicherungsverwahrte nicht, so wird lediglich – entsprechend den allgemeinen Lebensverhältnissen, die im Allgemeinen erfordern, dass man für sein Auskommen selbst zu sorgen hat – von ihm ein Beitrag für seine Unterkunft, Verpflegung etc. verlangt.
(aus einem Beschluss des OLG Hamm vom 17.7.2012 (1 Vollz (Ws) 297/12)
Kriminell, weil gestört und gestört, weil kriminell
„[…] handelt es sich danach bei dem Begriff der „psychischen Störung“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. […] Entscheidend ist in den Fällen einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung vielmehr der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht. Dieser Grad ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens der Betroffenen zu bestimmen.“
BVerfG, Beschluss v. 15.09.2011 – 2 BvR 1516/11, gekürzt abgedruckt in StV 2012, 25, 27.
Vorsätzliches Wassertrinken
[…] Die Strafvollstreckungskammer hat zwar die Möglichkeit eines erniedrigten Kreatininwertes wegen möglicher Erkrankung des Betroffenen ausgeschlossen, nicht aber andere Gründe, insbesondere eine etwaige erhöhte Flüssigkeitsaufnahme vor (sic!) Abgabe der (Anmerkung: in der Regel unangekündigten!) Urinprobe. Eine starke Verdünnung der Urinprobe führt dazu, dass aus ihr ggf. keine hinreichenden Rückschlüsse auf einen Betäubungsmittelkonsum mehr möglich sind. Die bewusste Verdünnung einer Urinprobe kann daher disziplinarisch nach §§ 102, 56 Abs. 2 StVollzG geahndet werden. […]
Beschl. des OLG Hamm vom 20.12.2012 - Az.: 1 Vollz WS 566/12
Obergerichtliche Ohrfeige für Vollzugsbehörde
... Für das weitere Verfahren merkt der Senat an: Der der Vollzugsbehörde eingeräumte Beurteilungsspielraum und ihr Ermessen sind eingeschränkt, wenn zuvor eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (KG B. v. 22.08.2011, StV 2012, 159, JURIS Rdnr 55). In dem neuen Bescheid muss sie das gerichtliche Judikat nach dessen Wortlaut und Sinn beachten, weil es ihr gegenüber eine Bindungswirkung entfaltet (KG a.a.O.). Deren Beachtung erfordert es, dass sich die gerichtlichen Überlegungen in der neuen Entscheidung wiederfinden und dass die Vollzugsbehörde nicht den Eindruck erweckt, gegen die Bindungswirkung zu opponieren (KG a.a.O. m.w.N.). Gegen diese Grundsätze hat die Vollzugsbehörde schon mit Blick auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10.06.2010 verstoßen, indem sie sich in dem Bescheid vom 26.07.2011 in keiner Weise mit den Gründen der Entscheidung und den dort ausgeführten Kriterien für die Lockerungsbeurteilung auseinandergesetzt hat, was die Kammer mit Beschluss vom 14.02.2012 zutreffend erkannt hat. Soweit die Vollzugsbehörde zur Rechtfertigung ihrer Untätigkeit auf die Entscheidung vom 14.02.2012 u.a. auf eine geänderte Erlasslage hingewiesen hat, weshalb es weiterer Ermittlungen bedürfe, fehlt es erneut an jeglicher Begründung, welche relevanten Erkenntnisse im Sinne der sie zur Neubescheidung verpflichtenden Entscheidung die Vollzugsbehörde in Umsetzung des ministeriellen Erlasses erlangen will. Vielmehr handelt es sich nach Aktenlage schlicht um einen Rückzug auf Formalitäten. Dies ist mit Blick auf den durch den Beschluss vom 14.02.2012 eingeschränkten Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde jedoch nicht nur unzulässig. Es stellt in Zusammenschau mit der ersten offenkundigen Missachtung der gerichtlichen Entscheidung vom 10.06.2011 durch den aufgehobenen Bescheid vom 29.07.2011 vielmehr erneut eine offenkundige Missachtung auch der gerichtlichen Entscheidung vom 14.02.2012 dar.
Ob die Vollzugsbehörde mit Blick auf das mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Gutachten des Sachverständigen T vom 28.08.2012, in dem dieser sowohl die Gefährlichkeit des Betroffenen verneint als auch dessen Lockerungseignung (erneut) bejaht, überhaupt noch Sachgründe anführen kann, die die bisherige Nichtbescheidung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft. Spruchreife besteht jedoch schon deshalb nicht, weil das Gutachten vom 28.08.2012 noch nicht in das Verfahren eingeführt ist. Der Senat schließt es nicht aus, dass die weiteren Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer ergeben, dass das Ermessen der Vollzugsbehörde inzwischen auf Null reduziert ist. Hat in einem solchen Fall die Behörde eine gerichtliche Entscheidung, die sie zur Neubescheidung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Gerichts verpflichtet wurde, nicht oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung umgesetzt, so darf das Gericht statt ihrer entscheiden (KG a.a.O. JURIS Rdnr 70 m.w.N.). Anderenfalls liefe der Rechtsschutz der Betroffenen leer. Auch hierüber wird die Strafvollstreckungskammer daher zu befinden haben.
aus dem Beschl. des OLG Hamm v. 5.3.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12