Zitat des Monats (Archiv)
Schwere der Schuld ist Schwere der Schuld"Gegen den Angeklagten war gem. § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG wegen Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen. In den angeklagten Taten kommen eine charakterliche Neigung und ein Persönlichkeitsbild des Angeklagten zum Ausdruck, die von schwerer Schuld geprägt sind.“
(aus einem jugendrichterlichen Urteil)
Unterbringung statt Freiheit als milderes Mittel
„Eine Alternative zur dauerhaften offenen Observation (Anmerkung: durch Polizeibeamte) sei nur die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Im Vergleich zu der polizeilichen Überwachung des Betr., die tendenziell stigmatisierend wirke und hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Menschenwürde Zweifel aufwerfe, dürfte die Therapieunterbringung, die keine Behandelbarkeit im klinischen Sinn und keine Therapiewilligkeit des Betr. voraussetze, das mildere Mittel darstellen, da er in der Therapieunterbringung mit den dort angebotenen Möglichkeiten bestmöglich auf ein freies Leben vorbereitet werden könnte.“
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. 5. 2011 - 14 Wx 20, 24/11, in dem der Antrag der Unteren Verwaltungsbehörde wiedergegeben ist, den das Gericht dann ablehnt.
Der feine Unterschied beim "Deal":
"Das Landgericht durfte den Angeklagten vor Augen halten, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB eröffnet sein könnte. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen „Sanktionsschere“ liegt deshalb nicht vor."
aus: BGH, Beschl. vom 29.8.2011 - 5 StR 287/11 (Hervorhebungen durch uns)
Gefechtsfeld Strafvollzug
„Hinsichtlich der Verlegung in den offenen Vollzug (Anmerkung: diese war vom Gefangenen beantragt worden) ist nur noch eine einzige Entscheidung rechtlich vertretbar. Denn das Ermessen der Vollzugsbehörde ist wegen der von ihr an den Tag gelegten Mißachtung der Entscheidung des Landgerichts … auf Null geschrumpft. Da die gerichtlichen Entscheidungen nicht vollstreckbar sind, müssen die Gerichte für ihre Durchsetzung anderweitig sorgen, um in dem Entscheidungsgefüge zwischen ihnen und der Behörde ihrer verfassungsgemäßen Stellung gerecht zu werden und die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Wirksamkeit des Rechtsschutzes effektiv zu garantieren. … Hat die Behörde eine gerichtliche Entscheidung, in der sie zur Neubescheidung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Gerichts verurteilt wurde, nicht oder unter willkürlicher Mißachtung der Bindungswirkung umgesetzt, so darf das Gericht statt ihrer entscheiden. Gäbe der Senat ihr nämlich noch einmal die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, liefe der Rechtsschutz des Gefangenen schon wegen des damit zwangsläufig einhergehenden Zeitablaufs fast leer. Zusätzlich bestünde die Gefahr, daß sich der Prozeß der Entscheidungsfindung erneut darauf verengte, eine Begründung dafür zu suchen, die ursprüngliche gerichtliche Entscheidung … zu konterkarieren. So liegt es hier. Der neue Verlegungsbescheid der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges war inhaltlich eine Kampfansage an das Landgericht.“
Kammergericht, Beschluss vom 22.8.2011 - 2 Ws 258/11 Vollz und 2 Ws 260/11 Vollz http://blog.beck.de/2011/12/11/kammergericht-ruegt-vollzug-kampfansage-der-jva (Hervorhebungen durch uns)
Mangelnde Tischmanieren und andere Missbrauchsgefahren
Der Antrag eines Gefangenen auf vollzugsöffnende Maßnahmen wurde mit folgender Begründung abgelehnt: "Zwar hat sich im Verlauf des Vollzugs im Wohngruppengeschehen eine Verhaltensänderung gegenüber dem zuständigen Sozialdienst ergeben, dennoch hat Herr G nach wie vor sehr viel Aufmerksamkeit, klare Strukturen und wiederkehrende Grenzsetzung benötigt. So hat er öfter an Tischmanieren, angemessenes Erscheinungsbild zu WG-Gesprächen und respektvollem Umgang mit seinen Mitmenschen ermahnt werden müssen. Er tritt gegenüber dem Sozialdienst provokant auf, zeigt keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Diese Entwicklung zeigt, dass er derzeit für vollzugsöffnende Maßnahmen ungeeignet ist, da eine Missbrauchsgefahr iSd § 13 Abs. 2 HessJStVollzG und iSd § 11 StVollzG besteht."
(Schreiben der Behörde vom 06.06.2011; aus einem Gutachtenfall des Lehrstuhls)
Gerechter Schuldausgleich ...
„Der Verurteilung lag neben einer Nötigung ein Ladendiebstahl (Waren, insbesondere Katzenfutter, im Wert von 72,46 €) zu Grunde. Die 72-jährige Angeklagte war schon mehrfach wegen vergleichbarer Vorkommnisse mit Geld- und Bewährungsfreiheitsstrafen geahndet worden und hat diese Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Sie war zuletzt am 25. Februar 2008 wegen zweier Diebstähle aus einem Verbrauchermarkt zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis 3. März 2012 zur Bewährung ausgesetzt worden war. Deshalb entspricht die nunmehr für den Diebstahl verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten noch dem Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Tat. Sie ist nicht unvertretbar hoch und löst sich noch nicht nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs."
(BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 1 StR 100/12)